b. die Befreiung von den Verfahrenskosten; c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. 8.2 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, erweist sich als recht- und verfassungsmässig. Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihren Rechtsmittelschriften vorbringt, überzeugt nicht.