Sie vermöchten ebenfalls bloss die subjektive Optik der Beschwerdeführerin zu bestätigen, können jedoch objektiv keinen weitergehenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen. Ferner sind keine anderen zweckmässigen Beweismittelerhebungen ersichtlich. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Drohung, evtl. versuchter Nötigung als rechtmässig und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.