Die weiteren anlässlich der Stellungnahme nach Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge – rechtshilfeweise Einvernahme des im Iran lebenden Bruders der Beschwerdeführerin sowie Aktenedition bei Dr. med. H.________ – wurden nicht erneut gestellt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Was die Edition der vollständigen Berichte bei Dr. med. D.________ betrifft, so konnte/kann auch hierauf klar verzichtet werden. Sie vermöchten ebenfalls bloss die subjektive Optik der Beschwerdeführerin zu bestätigen, können jedoch objektiv keinen weitergehenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen.