Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der zuständige Staatsanwalt konnte sich im Nachgang an die durch die Polizei durchgeführte delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2016 ein ausreichend differenziertes Bild von der Begründetheit der beschwerdeführerischen Behauptungen machen. Es bestand für ihn aufgrund der Unbestimmtheit ihrer Darlegungen kein begründeter Anlass dazu, die Beschwerdeführerin auch noch persönlich anzuhören Die weiteren anlässlich der Stellungnahme nach Fristansetzung gemäss Art.