Bei einer objektiven Betrachtungsweise aber lässt sich aus dieser Äusserung – selbst in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs – keine strafrechtlich relevante Drohung erkennen. Dafür ist sie erstens zu allgemein formuliert. Und zweitens kann sie auch einfach in ihrem Kontext, wer welche Gefühle und Zukunftswünsche gegenüber der gemeinsamen Tochter hat, verstanden werden. 7.3 Einzugehen ist des Weiteren auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft hätte sich selber eine Einschätzung über ihre Glaubwürdigkeit machen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.