Der beschwerdeführerischen Ansicht, dieser letzte Satz bedeute im Kontext des Streites und aus Sicht des verletzten Vaterstolzes, dass dies ihr Todesurteil sei und sie sterben werde, weil solche Phrasen zusammen mit Frage- und Ausrufezeichen in der iranischen Kultur als Todesdrohung benutzt würden, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, handelt es sich dabei um eine blosse Interpretation. Bei einer objektiven Betrachtungsweise aber lässt sich aus dieser Äusserung – selbst in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs – keine strafrechtlich relevante Drohung erkennen.