Ein konkreter Tatverdacht auf das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Drohung lässt sich daraus nicht herleiten. Ebenso lässt sich aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten SMS- Korrespondenz mit dem Beschuldigten vom 25. April 2016 keine tatbestandsmässige Drohung ableiten. Auf einer in persischer Sprache verfassten SMS-Nachricht, welche sie am 25. April 2016 vom Beschuldigten erhalten habe, schreibt dieser gemäss Übersetzung der Beschwerdeführerin: Hallo, Du hast alle Schulden und Fehler auf deine Schultern genommen. Hast Du Dir einmal über Menschlichkeit Gedanken gemacht?