Bei einer solchen Konstellation aber erscheint im Falle einer gerichtlichen Beurteilung die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Äusserungen des Beschuldigten vom Februar 2016 sowie vom 25. April 2016, welche den objektiven Tatbestand der Drohung gar nicht erst erfüllen.