Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen polizeilichen Intervention nichts von dieser Drohung (evtl. versuchten Nötigung) erzählt hat und diese erst jetzt vorbringt, lässt sich nicht sagen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erscheinen oder umgekehrt, die Aussagen des Beschuldigten als von vornherein unglaubhafter erscheinen. Bei einer solchen Konstellation aber erscheint im Falle einer gerichtlichen Beurteilung die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs.