Auch soweit die Beschwerdeführerin konkret vorbringt, der Beschuldigte habe ihr am 26. Oktober 2013 damit gedroht, er werde sie umbringen lassen, wenn sie jemanden von seiner Schwester erzähle, steht Aussage gegen Aussage. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der damaligen polizeilichen Intervention nichts von dieser Drohung (evtl. versuchten Nötigung) erzählt hat und diese erst jetzt vorbringt, lässt sich nicht sagen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten erscheinen oder umgekehrt, die Aussagen des Beschuldigten als von vornherein unglaubhafter erscheinen.