Der Beschuldigte bestreitet gänzlich, die Beschwerdeführerin jemals bedroht zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber immer wieder Todesdrohungen ausgestossen und gesagt, dass er ihr das Kind wegnehme, geht aus diesen Anschuldigungen nicht hinreichend hervor, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang der Beschuldigte entsprechende Äusserungen getätigt haben und welches der genaue Wortlaut dieser Äusserungen gewesen sein soll.