III b.) sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (dort Ziff. 4) wird ausführlich begründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich Drohung, evtl. versuchter Nötigung nicht ausreichend substantiiert sind, als dass sich gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht erhärtet hätte, der eine Anklage rechtfertigen würde. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens mehrere und teils unterschiedliche Angaben gemacht. Der Beschuldigte bestreitet gänzlich, die Beschwerdeführerin jemals bedroht zu haben.