319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).