Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 (Z. 26) habe sie um unentgeltliche Rechtspflege gebeten. Erst als die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schreiben über die voraussichtliche Verfahrenseinstellung zur Sprache gekommen sei, sei sie, die Beschwerdeführerin, erneut in Kontakt mit Frau F.________ von der Opferhilfe getreten. Ihr sei eine Kostengutsprache für zwei Stunden anwaltschaftlichen Beistand zugesprochen worden. Erst danach sei es möglich gewesen, mit einem Anwalt in Kontakt zu treten. Die Kosten für den Beizug des Rechtsanwalts stelle sie vor unlösbare Probleme.