Zudem verfüge der Beschuldigte über eine anwaltschaftliche Vertretung. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht gewesen, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe entsprochen werde, da von der Staatsanwaltschaft keine Ablehnung erfolgt sei. Dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe erst unter Mithilfe von Rechtsanwalt Dr. E.________ gestellt worden sei, nachdem von der Opferhilfe eine Kostengutsprache erfolgt sei, weise darauf hin, dass die Opferhilfe sie als Opfer anerkannt habe. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 (Z. 26) habe sie um unentgeltliche Rechtspflege gebeten.