5 über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin machen müssen. Im Übrigen sei das Vorgehen von Rechtsanwalt B.________ problematisch, indem er sich mit Verharmlosungen zufrieden gebe. Zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege ergänzt die Beschwerdeführerin, bereits nach Eingang der Strafanzeige hätte die Staatsanwaltschaft die Komplexität der Sache erkennen sollen. Zudem verfüge der Beschuldigte über eine anwaltschaftliche Vertretung.