Sie habe die Staatsanwaltschaft indes aufgefordert, die vollständigen Berichte bei Dr. med. D.________ einzufordern. Wäre dies geschehen, hätte die Staatsanwaltschaft erkennen können, dass es bei den folgenden Sitzungen um die Verarbeitung der Todesdrohungen gegangen sei. Gleichzeitig gehe aus den bestehenden Akten hervor, dass die Drohungen/Tätlichkeiten genügend substantiiert seien. Die Beschwerdeführerin habe gefährliche Situationen mit dem Beschuldigten erlebt. Sie müsse ihr Kind schützen. Dafür sei sie auf den Schutz des Staates angewiesen.