6. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, soweit den Streitgegenstand betreffend, das Verfahren hinsichtlich der Drohungen sei unbedingt weiterzuführen. Sie habe im Jahr 2013 die Polizei angerufen. Zudem habe ihre Anwältin kurz nach der Trennung eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Die Opferhilfe habe sie, die Beschwerdeführerin, und ihre Tochter beinahe zwei Monate im Frauenhaus untergebracht. Das Erlebte habe sie versucht in Therapiesitzungen bei Frau Dr. med. D.________ zu verarbeiten. Aktenkundig sei bloss das Erstgespräch. Sie habe die Staatsanwaltschaft indes aufgefordert, die vollständigen Berichte bei Dr. med. D.___