4 notiz vom 6. Juli 2016 über das Telefongespräch mit der Opferhilfestelle Bern hervor. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten seien ihr schliesslich einzig im Zusammenhang mit dem Beizug des Anwalts entstanden. Vorschussund Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten habe sie nicht zu gewärtigen gehabt. Unter diesen Voraussetzungen sei es zulässig gewesen, über das Gesuch erst am Ende des Verfahrens zu entscheiden.