Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anzeige um anwaltliche Vertretung ersucht habe. Damals sei die Sachlage allerdings noch zu wenig liquide gewesen, um beurteilen zu können, ob die Zivilklage aussichtsreich und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig sein könnte. Dies gehe aus der Akten-