4.3 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Sie macht geltend, das Gesuch bereits in ihrer Anzeige vom 30. Mai 2016 und nicht erst nach der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung vom 29. Mai 2017 gestellt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beziehe sich ausdrücklich auf das anwaltliche Gesuch vom 28. Juni 2017. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Anzeige um anwaltliche Vertretung ersucht habe.