Deshalb habe sie keinen Anlass dazu gehabt, betreffend diese Äusserung weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin die angebliche Drohung so weit belegen müssen, dass gegen den Beschuldigten ein gewisser Tatverdacht begründet worden wäre. Ein solcher Verdacht ergebe sich aber weder aus ihren Eingaben noch aus der Beschwerdeschrift. 4.3 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.