Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, den Sachverhalt zu schildern, verfange nicht. Dies insbesondere auch angesichts des von der Beschwerdeführerin selber erwähnten Umstands, dass sie bei der Polizei während mehrerer Stunden ausführlich befragt worden sei. Betreffend den Vorfall vom 26. Oktober 2013 stehe die Aussage der Beschwerdeführerin gegen diejenige des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft dürfe und müsse im Rahmen der Verfahrenseinstellung die Beweise würdigen.