Die Beschwerdeführerin hätte über einen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit gehabt, der Staatsanwaltschaft weitere Beweismittel anzubieten, eine erneute Befragung zu beantragen oder aber die Vorwürfe gegen den Beschuldigten weiter zu substantiieren, so insbesondere im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits um die geplante Verfahrenseinstellung bzw. Nichtanhandnahme gewusst und sei anwaltlich vertreten gewesen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, den Sachverhalt zu schildern, verfange nicht.