Auch gestützt auf den Bericht der Psychiaterin Dr. med. D.________ lasse sich gegen den Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht wegen Drohung begründen, werde darin doch bloss wiedergegeben, was die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise gegenüber der Ärztin geschildert habe. Die Beschwerdeführerin hätte über einen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit gehabt, der Staatsanwaltschaft weitere Beweismittel anzubieten, eine erneute Befragung zu beantragen oder aber die Vorwürfe gegen den Beschuldigten weiter zu substantiieren, so insbesondere im Rahmen der Frist nach Art.