3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, selbst ein Bericht der Polizistin rund vier Jahre nach dem Vorfall würde an der vagen Ausgangslage nichts ändern, zumal sich die Polizistin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr an den Einsatz erinnern könne. Im Journaleintrag der Polizei sei keine Drohung dokumentiert. Auch gestützt auf den Bericht der Psychiaterin Dr. med. D.__