4. 4.1 Es verbleibt damit einzig der Vorwurf der Drohung (evtl. versuchten Nötigung). Hierzu macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe die Drohung vom 26. Oktober 2013 aus Angst vor dem Beschuldigten nicht zur Anzeige gebracht, der ausgerückten Polizistin aber alles geschildert.