109 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Insofern ist der Beweisantrag auf Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und das Verfahren wegen Tätlichkeiten richtigerweise eingestellt worden. Ferner weist die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf einen angeblichen Vorfall vom 1. April 2017 hin, als es anlässlich der Kindsübergabe in der Kids Arena in K.________ zu Schwierigkeiten gekommen sei. Auch dieser Vorfall ist allerdings nicht vom Anfechtungsobjekt – der Verfügung vom 30. August 2017 – erfasst und entsprechend nicht Streitgegenstand, sodass darauf nicht näher einzugehen ist.