3. Nach dem Gesagten begrenzt sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Anschuldigungen erstens der Tätlichkeit sowie zweitens der Drohung, evtl. versuchter Nötigung. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend festgehalten hat, wären angebliche Tätlichkeiten bis zum Juli 2014 zwischenzeitlich verjährt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ihre Strafanzeige vom 30. Mai 2016 vermag die Verfolgungsverjährung nicht zu unterbrechen (Art. 109 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB;