Ebenfalls wird die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen angeblicher Vergewaltigung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angefochten; sie macht hierzu in der Beschwerdeschrift bloss geltend, ihr Anwalt habe diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 abgehandelt. In der Replik geht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr auf die diesbezüglichen Argumente der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, Ziff. 2). Auch in diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme demnach in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittelwille erkennbar ist.