Insoweit ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. Dementsprechend wird denn auch das von ihr in diesem Zusammenhang eingereichte Mobiltelefon retourniert. Die Beschwerdekammer ist keine Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 12 StPO). 2.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Weiteren richtig festhält, wurde die Verfahrenseinstellung betreffend die angebliche Ehrverletzung von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls wird die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen angeblicher Vergewaltigung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angefochten;