2 Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich hinsichtlich der letztgenannten Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die angeblichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz und das Ausländergesetz hingegen ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Was sie dazu vorbringt – insbesondere auch in der Replik –, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.