Einerseits erging eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Andererseits erging eine teilweise Einstellung respektive teilweise Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf Tätlichkeiten, Drohung, üble Nachrede sowie Vergewaltigung, alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin.