BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 30. August 2017 im Verfahren BM 16 24937 zwei Verfügungen, die angebliche Straftaten des Beschuldigten betreffen. Einerseits erging eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz.