4. Es sei von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob die Akten des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigen hängigen Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. ________ vor Bezirksgericht J.________) als Beweismittel zu edieren sind. 5. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). In ihrer Replik vom 23. November 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre sinngemäss gestellten Rechtsbegehren.