In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte beantragte am 6. November 2017 was folgt: 1. Die Beschwerde sei in der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die Beschwerde sei bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).