1. Am 30. August 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) teilweise ein beziehungsweise nahm es teilweise nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung(en) vom 30. August 2017. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.