Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 381 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung/Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Drohung, übler Nachrede und Vergewaltigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 30. August 2017 (BM 16 24937) Erwägungen: 1. Am 30. August 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) teilweise ein beziehungsweise nahm es teilweise nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. September 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung(en) vom 30. August 2017. In ihrer Stellung- nahme vom 4. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschul- digte beantragte am 6. November 2017 was folgt: 1. Die Beschwerde sei in der Sache abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die Beschwerde sei bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege abzuweisen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Es sei von Amtes wegen darüber zu entscheiden, ob die Akten des zwischen der Beschwerdefüh- rerin und dem Beschuldigen hängigen Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. ________ vor Bezirksgericht J.________) als Beweismittel zu edieren sind. 5. Dem Beschuldigten sei für das Beschwerdeverfahren das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. 6. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). In ihrer Replik vom 23. November 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre sinngemäss gestellten Rechtsbegehren. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die ange- fochtenen Verfügungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erliess am 30. August 2017 im Verfahren BM 16 24937 zwei Verfügungen, die angebliche Straftaten des Beschuldigten betreffen. Einer- seits erging eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz sowie Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Andererseits erging eine teilweise Einstellung respektive teilweise Nichtanhandnahmeverfügung in Be- zug auf Tätlichkeiten, Drohung, üble Nachrede sowie Vergewaltigung, alles zum Nachteil der Beschwerdeführerin. 2 Die Beschwerdeführerin ist ausschliesslich hinsichtlich der letztgenannten Verfü- gung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die angeblichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassen- verkehrsgesetz und das Ausländergesetz hingegen ist die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Was sie dazu vorbringt – insbesondere auch in der Replik –, ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens. Insoweit ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten. Dementsprechend wird denn auch das von ihr in diesem Zusammenhang einge- reichte Mobiltelefon retourniert. Die Beschwerdekammer ist keine Strafverfol- gungsbehörde (vgl. Art. 12 StPO). 2.3 Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Weiteren richtig festhält, wurde die Verfah- renseinstellung betreffend die angebliche Ehrverletzung von der Beschwerdeführe- rin nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls wird die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen angeblicher Verge- waltigung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angefochten; sie macht hierzu in der Beschwerdeschrift bloss geltend, ihr Anwalt habe diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2017 abgehandelt. In der Replik geht die Be- schwerdeführerin überhaupt nicht mehr auf die diesbezüglichen Argumente der Generalstaatsanwaltschaft ein (vgl. Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, Ziff. 2). Auch in diesem Punkt ist die Nichtanhandnahme demnach in Rechtskraft erwachsen, da kein Rechtsmittelwille erkennbar ist. 3. Nach dem Gesagten begrenzt sich der Streitgegenstand des Beschwerdeverfah- rens auf die Anschuldigungen erstens der Tätlichkeit sowie zweitens der Drohung, evtl. versuchter Nötigung. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend fest- gehalten hat, wären angebliche Tätlichkeiten bis zum Juli 2014 zwischenzeitlich verjährt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Ihre Straf- anzeige vom 30. Mai 2016 vermag die Verfolgungsverjährung nicht zu unterbre- chen (Art. 109 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Insofern ist der Beweisantrag auf Befragung des Bruders der Beschwerdeführerin zu Recht abge- wiesen und das Verfahren wegen Tätlichkeiten richtigerweise eingestellt worden. Ferner weist die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf einen angeblichen Vorfall vom 1. April 2017 hin, als es anlässlich der Kindsübergabe in der Kids Arena in K.________ zu Schwierigkeiten gekommen sei. Auch dieser Vorfall ist allerdings nicht vom Anfechtungsobjekt – der Verfügung vom 30. August 2017 – erfasst und entsprechend nicht Streitgegenstand, sodass darauf nicht näher einzugehen ist. 4. 4.1 Es verbleibt damit einzig der Vorwurf der Drohung (evtl. versuchten Nötigung). Hierzu macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe die Drohung vom 26. Oktober 2013 aus Angst vor dem Beschuldigten nicht zur Anzeige gebracht, der ausgerückten Polizistin aber alles geschildert. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, selbst ein Bericht der Polizistin rund vier Jahre nach dem Vorfall würde an der vagen Ausgangslage nichts ändern, zumal sich die Polizistin mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr an den Einsatz erin- nern könne. Im Journaleintrag der Polizei sei keine Drohung dokumentiert. Auch gestützt auf den Bericht der Psychiaterin Dr. med. D.________ lasse sich gegen den Beschuldigten kein hinreichender Tatverdacht wegen Drohung begründen, werde darin doch bloss wiedergegeben, was die Beschwerdeführerin in allgemei- ner Weise gegenüber der Ärztin geschildert habe. Die Beschwerdeführerin hätte über einen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit gehabt, der Staatsanwalt- schaft weitere Beweismittel anzubieten, eine erneute Befragung zu beantragen oder aber die Vorwürfe gegen den Beschuldigten weiter zu substantiieren, so ins- besondere im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bereits um die geplante Verfahrenseinstellung bzw. Nichtan- handnahme gewusst und sei anwaltlich vertreten gewesen. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, sie habe nicht ausreichend Gelegenheit erhalten, den Sachver- halt zu schildern, verfange nicht. Dies insbesondere auch angesichts des von der Beschwerdeführerin selber erwähnten Umstands, dass sie bei der Polizei während mehrerer Stunden ausführlich befragt worden sei. Betreffend den Vorfall vom 26. Oktober 2013 stehe die Aussage der Beschwerdeführerin gegen diejenige des Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft dürfe und müsse im Rahmen der Verfah- renseinstellung die Beweise würdigen. Komme die Staatsanwaltschaft in pflicht- gemässer Ausübung ihres Ermessens – wie vorliegend – zum Ergebnis, dass der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht habe erhärtet werden können, sei auch keine gerichtliche Beurteilung erforderlich. 4.2 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft hätte eine Expertenmeinung zur eine Drohung darstellenden Äusserung «Wir alle sind Gäste auf dieser Welt» einholen müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, für die Staatsanwaltschaft seien kei- ne Anhaltspunkte dafür erkennbar gewesen, dass es sich dabei um eine Todes- drohung handeln könnte. Deshalb habe sie keinen Anlass dazu gehabt, betreffend diese Äusserung weitere Abklärungen zu treffen. Vielmehr hätte die Beschwerde- führerin die angebliche Drohung so weit belegen müssen, dass gegen den Be- schuldigten ein gewisser Tatverdacht begründet worden wäre. Ein solcher Ver- dacht ergebe sich aber weder aus ihren Eingaben noch aus der Beschwerdeschrift. 4.3 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege. Sie macht geltend, das Gesuch bereits in ihrer Anzeige vom 30. Mai 2016 und nicht erst nach der staatsanwaltschaftlichen Mitteilung vom 29. Mai 2017 gestellt zu haben. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beziehe sich ausdrücklich auf das anwaltliche Gesuch vom 28. Juni 2017. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdefüh- rerin bereits in ihrer Anzeige um anwaltliche Vertretung ersucht habe. Damals sei die Sachlage allerdings noch zu wenig liquide gewesen, um beurteilen zu können, ob die Zivilklage aussichtsreich und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig sein könnte. Dies gehe aus der Akten- 4 notiz vom 6. Juli 2016 über das Telefongespräch mit der Opferhilfestelle Bern her- vor. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten seien ihr schliess- lich einzig im Zusammenhang mit dem Beizug des Anwalts entstanden. Vorschuss- und Sicherheitsleistungen oder Verfahrenskosten habe sie nicht zu gewärtigen ge- habt. Unter diesen Voraussetzungen sei es zulässig gewesen, über das Gesuch erst am Ende des Verfahrens zu entscheiden. 5. Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es bestehe ein tiefgreifender Konflikt zwischen ihm und der Beschwerdeführerin. Die Ehe sei unter einem schlechten Stern gestanden. Gründe dafür seien der Altersunterschied und die Erwartungen an die Ehe. Im Vorgehen der Beschwerdeführerin sei eher eine grosse Enttäu- schung über die Ehe erkennbar als Vorwürfe an den Beschuldigten. Dies sei auch der Grund, weshalb sie ihre Vorwürfe weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hin- sicht substantiiere. Zur Auslegung des von der Beschwerdeführerin als Bedrohung empfundenen Ausspruchs «Wir sind alles Gäste auf dieser Welt» werde auf den Begriff der «Fitra» verwiesen, welcher Bedeutung in der islamischen Theologie ha- be. Eine Drohung sei darin nicht zu erkennen. 6. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, soweit den Streitgegenstand betref- fend, das Verfahren hinsichtlich der Drohungen sei unbedingt weiterzuführen. Sie habe im Jahr 2013 die Polizei angerufen. Zudem habe ihre Anwältin kurz nach der Trennung eine Gefährdungsmeldung eingereicht. Die Opferhilfe habe sie, die Be- schwerdeführerin, und ihre Tochter beinahe zwei Monate im Frauenhaus unterge- bracht. Das Erlebte habe sie versucht in Therapiesitzungen bei Frau Dr. med. D.________ zu verarbeiten. Aktenkundig sei bloss das Erstgespräch. Sie habe die Staatsanwaltschaft indes aufgefordert, die vollständigen Berichte bei Dr. med. D.________ einzufordern. Wäre dies geschehen, hätte die Staatsanwaltschaft er- kennen können, dass es bei den folgenden Sitzungen um die Verarbeitung der To- desdrohungen gegangen sei. Gleichzeitig gehe aus den bestehenden Akten her- vor, dass die Drohungen/Tätlichkeiten genügend substantiiert seien. Die Be- schwerdeführerin habe gefährliche Situationen mit dem Beschuldigten erlebt. Sie müsse ihr Kind schützen. Dafür sei sie auf den Schutz des Staates angewiesen. Mehrere Male habe der Beschuldigte sich über die Planung einer Reise zu seinen Verwandten im Iran mit der Tochter geäussert. Er habe der Beschwerdeführerin gedroht, dass die Ferienzeit bald da sei. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwalt- schaft die Strafanzeige als strategischen Zug im Scheidungsverfahren bezeichne. Die Staatsanwaltschaft erkenne in der Ausführung «Wir sind alle Gäste auf dieser Welt» keine Drohung. Aus dem detailliert geschilderten Ablauf, welcher aus der po- lizeilichen Einvernahme sowie der Strafanzeige hervorgehe, sei indes klar zu er- kennen, dass die Beschwerdeführerin sich einer Todesbedrohung ausgesetzt ge- sehen habe respektive noch immer sehe. Sie sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Anlässlich der Ausübung eines Kinderbesuchs durch den Beschuldigten sei es im Jugendamt L.________ zu einem verbalen Streit gekommen, welcher da- her gerührt habe, dass er die Tochter habe entführen wollen. Aus dem Bericht von Frau G.________, Sozialdienst L.________, gehe hervor, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin der Lügengeschichten bezichtigt habe und dass die Rech- te im Iran andere seien. Die Staatsanwaltschaft hätte sich selbst eine Einschätzung 5 über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin machen müssen. Im Übrigen sei das Vorgehen von Rechtsanwalt B.________ problematisch, indem er sich mit Verharmlosungen zufrieden gebe. Zur Frage der unentgeltlichen Rechtspflege ergänzt die Beschwerdeführerin, be- reits nach Eingang der Strafanzeige hätte die Staatsanwaltschaft die Komplexität der Sache erkennen sollen. Zudem verfüge der Beschuldigte über eine anwalt- schaftliche Vertretung. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht gewesen, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe entsprochen werde, da von der Staatsan- waltschaft keine Ablehnung erfolgt sei. Dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe erst unter Mithilfe von Rechtsanwalt Dr. E.________ gestellt worden sei, nachdem von der Opferhilfe eine Kostengutsprache erfolgt sei, weise darauf hin, dass die Opferhilfe sie als Opfer anerkannt habe. Auch anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 18. Oktober 2016 (Z. 26) habe sie um unentgeltliche Rechtspflege gebeten. Erst als die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schreiben über die voraussichtliche Verfahrenseinstellung zur Sprache gekommen sei, sei sie, die Beschwerdeführerin, erneut in Kontakt mit Frau F.________ von der Opferhilfe getreten. Ihr sei eine Kostengutsprache für zwei Stunden anwalt- schaftlichen Beistand zugesprochen worden. Erst danach sei es möglich gewesen, mit einem Anwalt in Kontakt zu treten. Die Kosten für den Beizug des Rechtsan- walts stelle sie vor unlösbare Probleme. 7. 7.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (Bst. a). Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt zwangs- läufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird gemäss Art. 180 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe be- straft. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch an- dere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre- 6 chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht ein- treten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 StGB). 7.2 In der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft (dort Ziff. III b.) sowie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (dort Ziff. 4) wird ausführlich be- gründet, weshalb die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe hinsichtlich Drohung, evtl. versuchter Nötigung nicht ausreichend substantiiert sind, als dass sich gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht erhärtet hätte, der ei- ne Anklage rechtfertigen würde. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Verfahrens mehrere und teils unter- schiedliche Angaben gemacht. Der Beschuldigte bestreitet gänzlich, die Beschwer- deführerin jemals bedroht zu haben. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber immer wieder Todesdrohungen ausgestossen und gesagt, dass er ihr das Kind wegnehme, geht aus diesen Anschuldigungen nicht hinreichend hervor, zu wel- chem Zeitpunkt und in welchem Zusammenhang der Beschuldigte entsprechende Äusserungen getätigt haben und welches der genaue Wortlaut dieser Äusserungen gewesen sein soll. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erkannt hat, lässt sich dies- bezüglich alleine aus den pauschalen Vorwürfen der Beschwerdeführerin kein hin- reichender Tatverdacht erhärten. Auch soweit die Beschwerdeführerin konkret vor- bringt, der Beschuldigte habe ihr am 26. Oktober 2013 damit gedroht, er werde sie umbringen lassen, wenn sie jemanden von seiner Schwester erzähle, steht Aussa- ge gegen Aussage. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anläss- lich der damaligen polizeilichen Intervention nichts von dieser Drohung (evtl. ver- suchten Nötigung) erzählt hat und diese erst jetzt vorbringt, lässt sich nicht sagen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin glaubhafter als diejenigen des Be- schuldigten erscheinen oder umgekehrt, die Aussagen des Beschuldigten als von vornherein unglaubhafter erscheinen. Bei einer solchen Konstellation aber er- scheint im Falle einer gerichtlichen Beurteilung die Wahrscheinlichkeit eines Frei- spruchs deutlich höher als diejenige eines Schuldspruchs. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Äusserungen des Beschuldigten vom Februar 2016 sowie vom 25. April 2016, welche den objektiven Tatbestand der Drohung gar nicht erst erfüllen. So stellt die angeblich im Februar 2016 gegenüber dem gemeinsamen Kind erfolgte Äusserung, dass die Ferien bald kommen würden, eine alltägliche und grundsätzlich unverfängliche Aussage dar, aus welcher sich jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten angeblichen Entführungsdrohungen nicht nachgewiesen sind, auch keine implizite Drohung erkennen lässt. Gegenteiliges lässt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben vom 18. März 2016 der bei der Gemeinde L.________ tätigen Sozialarbeiterin G.________ nicht ablei- ten. Dieses Schreiben bezieht sich zwar auf einen Vorfall vom 4. Februar 2016. Je- doch geht daraus hervor, dass die Sozialarbeiterin bei diesem Vorfall selber nicht zugegen war und wird darin nicht näher dargelegt, was genau geschehen sein soll. Vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass die Sozialarbeiterin nach einem am 4. Fe- 7 bruar 2016 stattgefundenen Besuch des Kindes beim Vater auf Ersuchen der Be- schwerdeführerin ein Gespräch mit dem Beschuldigten geführt habe, weil Differen- zen bezüglich der Erziehung, des Umgangs und der Freizeitaktivitäten mit der Tochter bestanden hätten und weil die Kindsmutter Angst vor einer Entführung durch den Vater gehabt habe. Ein konkreter Tatverdacht auf das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Drohung lässt sich daraus nicht herleiten. Ebenso lässt sich aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten SMS- Korrespondenz mit dem Beschuldigten vom 25. April 2016 keine tatbestandsmäs- sige Drohung ableiten. Auf einer in persischer Sprache verfassten SMS-Nachricht, welche sie am 25. April 2016 vom Beschuldigten erhalten habe, schreibt dieser gemäss Übersetzung der Beschwerdeführerin: Hallo, Du hast alle Schulden und Fehler auf deine Schultern genommen. Hast Du Dir einmal über Menschlichkeit Gedanken gemacht? Dass ich auch wie die anderen Väter bin und solche liebe und nette Absichten zu meiner Tochter habe. Weder Du noch jemand anders kann diese Gefühle haben! Wir sind alle Gäste auf dieser Welt!?. Der be- schwerdeführerischen Ansicht, dieser letzte Satz bedeute im Kontext des Streites und aus Sicht des verletzten Vaterstolzes, dass dies ihr Todesurteil sei und sie sterben werde, weil solche Phrasen zusammen mit Frage- und Ausrufezeichen in der iranischen Kultur als Todesdrohung benutzt würden, kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, handelt es sich dabei um eine blosse Interpretation. Bei einer objektiven Betrachtungsweise aber lässt sich aus dieser Äusserung – selbst in Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs – keine straf- rechtlich relevante Drohung erkennen. Dafür ist sie erstens zu allgemein formuliert. Und zweitens kann sie auch einfach in ihrem Kontext, wer welche Gefühle und Zu- kunftswünsche gegenüber der gemeinsamen Tochter hat, verstanden werden. 7.3 Einzugehen ist des Weiteren auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft hätte sich selber eine Einschätzung über ihre Glaubwürdigkeit machen müssen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der zuständige Staats- anwalt konnte sich im Nachgang an die durch die Polizei durchgeführte delegierte Einvernahme vom 18. Oktober 2016 ein ausreichend differenziertes Bild von der Begründetheit der beschwerdeführerischen Behauptungen machen. Es bestand für ihn aufgrund der Unbestimmtheit ihrer Darlegungen kein begründeter Anlass dazu, die Beschwerdeführerin auch noch persönlich anzuhören Die weiteren anlässlich der Stellungnahme nach Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge – rechtshilfeweise Einvernahme des im Iran leben- den Bruders der Beschwerdeführerin sowie Aktenedition bei Dr. med. H.________ – wurden nicht erneut gestellt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Was die Edition der vollständigen Berichte bei Dr. med. D.________ betrifft, so konnte/kann auch hierauf klar verzichtet werden. Sie vermöchten ebenfalls bloss die subjektive Optik der Beschwerdeführerin zu bestätigen, können jedoch objektiv keinen weitergehenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründen. Ferner sind keine anderen zweckmässigen Beweismittelerhebungen ersichtlich. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verfahrenseinstellung wegen angeblicher Drohung, evtl. versuchter Nötigung als rechtmässig und ist die Beschwerde dies- bezüglich abzuweisen. 8 8. 8.1 Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechts- pflege, wenn: a. die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Verfahrenskosten; c. die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. 8.2 Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, erweist sich als recht- und verfassungs- mässig. Was die Beschwerdeführerin dagegen in ihren Rechtsmittelschriften vor- bringt, überzeugt nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zwar tatsächlich bereits in ihrer Anzeige um anwaltli- che Vertretung ersucht habe, die Sachlage damals allerdings noch zu wenig liquide gewesen sei, um beurteilen zu können, ob die Zivilklage aussichtsreich und der Beizug eines Anwaltes zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin notwendig sein könnte. Die Staatsanwaltschaft hat das mit Anzeige vom 30. Mai 2016 gestell- te Gesuch denn auch nicht übersehen, wie aus der am 6. Juli 2016 – also noch vor der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin – erstellten Aktennotiz über das Telefongespräch mit Frau F.________ der Opferhilfestelle Bern ersichtlich ist (Fasz. Parteien/Anwälte, C.________/RA E.________; Ebenfalls teile ich mit, dass das uR-Gesuch aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht beurteilt werden kann, tendenziell aufgrund der in Frage stehenden Tatvorwürfe hinsichtlich derer überhaupt eine PK-Legitimation besteht (Drohung und Ehrverletzung) aufgrund der derzeitigen Aktenlage aber eher geringe Erfolgsaussichten haben dürf- te.). Damit steht fest, dass die Opferhilfestelle Bern seit dem 6. Juli 2016 über die Möglichkeit, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden wird, orientiert war. In der Sache war es schliesslich richtig, das Gesuch abzuwei- sen, da die Zivilklage als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte privat verteidigt ist. 9. Abzuweisen ist im Übrigen der Verfahrensantrag des Beschuldigten, es sei darüber zu entscheiden, ob die Akten des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Be- schuldigen hängigen Ehescheidungsverfahrens als Beweismittel zu edieren seien. Eine Edition dieser Akten scheint nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens et- was zu ändern. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens – umfassende Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann – sind die Verfah- renskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Ge- 9 such um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen, da die Frage nach der Aussichtslosigkeit ihrer Zivilklage beziehungsweise ihrer An- träge auch in diesem Verfahren bejaht werden muss. Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin allerdings moderat gehalten. Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird entsprechend der Kostennote von Fürsprecher B.________ festgesetzt auf CHF 1‘194.80 (inkl. Aus- lagen, nicht mehrwertsteuerpflichtig) und praxisgemäss vom Kanton Bern entrich- tet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erweist sich damit als gegenstandslos, soweit es ein solches mit Blick auf Art. 132 StPO über- haupt vorstellbar ist. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das von der Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. November 2017 eingereichte Mobiltelefon Marke Nokia, RM-133, Model N73-1, wird dieser retourniert. 3. Die Akten des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten hängigen Ehescheidungsverfahrens (Verfahren Nr. ________ vor Bezirksgericht J.________) werden nicht beigezogen. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘194.80 (inkl. Auslagen) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________ (mit den Akten) Bern, 20. Dezember 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12