), so ist diese Beweismassnahme jedenfalls im Beschwerdeverfahren nicht durchzuführen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertungen durch die Kantonspolizei nicht lege artis durchgeführt worden wären (dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 365 vom 19. September 2017 i.S. A.________/Beweisanträge). Nach dem Gesagten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftverlängerung um zwei Monate erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen.