Zweitens könnte eine Ausweis- und Schriftensperre den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten, die Schweiz zu verlassen, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_110/2011 vom 24. März 2011, E. 3.4). Drittens ist eine Meldepflicht nicht geeignet, ein Untertauchen zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012, E. 4.2).