SR 101) sind diesbezüglich verletzt. Mit Blick auf die Fluchtgefahr (und Wiederholungsgefahr) sind im Weiteren keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche jene mit milderen Mitteln gleichermassen zu bannen vermöchten wie die Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist erstens ausländischer Staatsangehöriger (mit verschiedenen Aliasnamen).