Es müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von seiner Familie umgeben sei und deshalb nicht untertauche. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sowie der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers kommt die ausgestandene Haftzeit noch nicht an die zu erwartende, mehrmonatige Freiheitsstrafe heran. Es besteht derzeit keine Gefahr einer Überhaft. Weder das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO noch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) sind diesbezüglich verletzt.