Hierfür gebe es keine Beweise. In Bezug auf die Ersatzmassnahmen führe das Zwangsmassnahmengericht schliesslich nicht aus, weshalb solche nicht möglich wären. Die Hinterlegung des beschwerdeführerischen Reisepasses und ein regelmässiges (tägliches) Melden bei einem Polizeiposten stellten taugliche Ersatzmassnahmen dar, um eine (theoretische) Fluchtgefahr zu bannen. Es müsse beachtet werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz von seiner Familie umgeben sei und deshalb nicht untertauche.