Aufgrund der Vorstrafen und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen. Auch hinsichtlich der Wiederholungsgefahr schliesst sich die Beschwerdekammer den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an (vorne E. 3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, die Frage der Wiederholungsgefahr stelle sich nur bezüglich der Widerhandlungen gegen das AuG. Vielmehr besteht sie mit Blick auf die vorangegangenen Verurteilungen auch hinsichtlich der (schweren) Widerhandlungen gegen das BetmG.