Die Staatsanwaltschaft entgegnet, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr diene auch der Verfahrensbeschleunigung. Es gelte zu verhindern, dass der Verfahrensabschluss durch neue Delikte verzögert werde. Neben der Widerhandlung gegen das BetmG habe sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren nie darum gekümmert, dass er keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz habe. Dies selbst dann, als er sich bemüht habe, einen solchen zu erhalten. Aufgrund der Vorstrafen und des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen.