Er wolle endlich seinen Aufenthalt hier legalisieren, weswegen die Wiederholungsgefahr nur bezüglich der Widerhandlung gegen das AuG zu prüfen sei. Dass aktuell ein Verfahren hängig sei, um seinen Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren, schliesse die Wiederholungsgefahr aus. Und selbst wenn ihm der Aufenthaltstitel verweigert würde, handle es sich bei Widerhandlungen gegen das AuG um untergeordnete Straftaten, die keine Untersuchungshaft rechtfertigten. Die Staatsanwaltschaft entgegnet, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr diene auch der Verfahrensbeschleunigung.