Er hat sich dort mithin eine Existenz aufgebaut respektive kann diese aufbauen. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner mit dem Argument, bisher habe er noch nie die Flucht ergriffen, war er doch gemäss seinen eigenen Angaben in den letzten Jahren bereits grossmehrheitlich im Ausland wohnhaft. Damit braucht auf die Frage, ob er im Falle einer Verurteilung überdies eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB erhalten könnte, nicht näher eingegangen zu werden.