Daher sei ein Untertauchen (in der Schweiz) bloss theoretisch denkbar, jedoch keinesfalls zu erwarten. Das Argument des Zwangsmassnahmengerichts bezüglich der möglichen Ausweisung aus der Schweiz verfange nicht. Es handle sich um eine blosse Hypothese, die eine Flucht nicht wahrscheinlicher mache. Die Staatsanwaltschaft führt zur Fluchtgefahr aus, der Beschwerdeführer bringe keine neuen Erkenntnisse vor, die nicht früher bereits berücksichtigt worden wären. Die Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu bejahen. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an (vorne E. 3).