Der Beschwerdeführer macht geltend, er bemühe sich seit längerem um einen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Seine Ehefrau und die drei Kinder seien Schweizer Staatsangehörige und wohnten in F.________. Die Ehefrau arbeite seit dem Jahr 2006 beim gleichen Arbeitgeber in G.________. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe der Beschwerdeführer nie die Flucht ergriffen respektive sei nie in der Schweiz untergetaucht, um sich einem Strafverfahren zu entziehen. Das Zentrum seines Familienlebens befinde sich in der Schweiz. Daher sei ein Untertauchen (in der Schweiz) bloss theoretisch denkbar, jedoch keinesfalls zu erwarten.