Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. Es ist zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation, Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015, E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014, E. 3.3). Der Beschwerdeführer macht geltend, er bemühe sich seit längerem um einen Aufenthaltstitel in der Schweiz.